Naturschutzverordnung "Taubergiessen"

Es ist verboten:

  1. Bauliche Anlagen (Bauwerke usw.) im Sinne der Landesbauordnung zu errichten;
  2. Strassen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Die Bodengestalt zu verändern;
  4. Fliessende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten; Entwässerungsmassnahmen durchzuführen oder auf andere Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder durch Einbringen von chemischen Stoffen die Wasserqualität nachteilig zu beeinflussen;
  5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
  6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  9. Modellflugzeuge zu betreiben;
  10. Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
  11. Chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen;
  12. Zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
  13. Das Schutzgebiet ausserhalb der Wege zu betreten;
  14. Andere als die in der Schutzgebietskarte im Massstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufe mit Booten zu befahren oder auf den für den Bootsverkehr freigegebenen Wasserläufen mit motorgetriebenen Booten zu fahren;
  15. Feuer anzumachen;
  16. Ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
  17. Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine grössere Zahl von Menschen (ab 40 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen.

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