Bauliche Anlagen (Bauwerke usw.) im Sinne der Landesbauordnung zu errichten;
Strassen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Die Bodengestalt zu verändern;
Fliessende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten; Entwässerungsmassnahmen durchzuführen oder auf andere Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder durch Einbringen von chemischen Stoffen die Wasserqualität nachteilig zu beeinflussen;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Modellflugzeuge zu betreiben;
Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
Chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen;
Zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
Das Schutzgebiet ausserhalb der Wege zu betreten;
Andere als die in der Schutzgebietskarte im Massstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufe mit Booten zu befahren oder auf den für den Bootsverkehr freigegebenen Wasserläufen mit motorgetriebenen Booten zu fahren;
Feuer anzumachen;
Ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine grössere Zahl von Menschen (ab 40 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen.